Datiert auf den 10. Februar 2016 und veröffentlicht in dem Amtsblatt Nr. 29620, Gesetzesnummer 6663, mit dem Titel „Gesetz zur Änderung der Einkommenssteuer und diverser anderer Gesetze“ („das Gesetz“) bietet eine Ertragsbefreiung für junge Unternehmer.
Artikel 20 mit der Nummer 193 des Einkommenssteuergesetzes wird aufgehoben und wiederholt in Artikel 1 der Gesetzesänderung und bietet für junge Unternehmer im Ergebnis eine Ertragsausnahme.
Mit der neuen Regelung, sind natürliche Personen die sich voll und ganz verpflichten, zum ersten Mal Einkommenssteuern auf der Grundlage Ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu zahlen und das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Zahlung der Einkommenssteuer bis zu 75.000 Türkische Lira Ihrer Erträge in den ersten drei Geschäftsjahren nach Beginn der Tätigkeit befreit, bis sie voll verpflichtet in Anspruch genommen werden können. Die Befreiung wird auf Faktoren in demselben Artikel gestützt.
Um von der genannten Befreiung zu profitieren, muss die Bekanntgabe der Einleitung der Geschäfts-oder Berufstätigkeit innnerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Darüber hinaus muss die Person, die von der Ertragsbefreiung profitiert tatsächlich für sein/ihr eigenes Geschäft arbeiten oder es verwalten. Jedenfalls hat die Einstellung eines Lehrlings, eines Assistenten oder Mitarbeiters oder das Verlassenmüssen des Geschäfts aufgrund einer Reise, Krankheit, Militärpflicht oder Gefängnis keinen Einfluss. Wenn das Geschäft als gewöhnliche Partnerschaft oder als Einzelunternehmen geführt wird, müssen alle Partner alle erforderlichen Bedingungen erfüllen bis sie anfangen dürfen zu arbeiten. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf nicht von einem Ehegatten oder Verwandten übertragen werden (bis einschließlich dritten Grades – Blut oder Heirat), mit Ausnahme einer Übernahme durch den Ehegatten und der Übernahme durch die Kinder aufgrund eines Todesfalls.
Schließlich sollen Personen, die von der Ertragsbefreiung profitieren, keine Partner einer bestehenden geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit werden dürfen.